Der Online-Handel boomt: Immer mehr Menschen bestellen Lebensmittel, Kosmetika und andere Bedarfsgegenstände im Internet – nicht zuletzt aufgrund der Sorge, sich beim Einkauf mit dem Coronavirus anzustecken. Die Bundesregierung verbessert im Online-Handel mit Lebensmittel nun den Verbraucherschutz und gleicht ihn an den stationären Handel an. Dazu müssen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst werden.
Unsichere Erzeugnisse umgehend löschen
Betreiber von Online-Marktplätzen sollen künftig stärker in die Verantwortung genommen werden, unsichere Erzeugnisse von ihrer Plattform zu entfernen. Künftig kann die zuständige Behörde den Betreiber über eine existierende Schnellwarnmeldung informieren, wenn auf dessen Seite solche Erzeugnisse angeboten werden. Dieser ist dann verpflichtet, die entsprechenden Angebote in eigener Verantwortung zu löschen. Zudem wird eine Regelung zur anonymen Probennahme geschaffen: Behörden können online künftig Proben unter einem Pseudonym bestellen. Damit wird eine Gleichstellung zum stationären Handel erreicht.
Kontrollen verbessert, Meldefristen verkürzt
Ich begrüße diesen Schritt ausdrücklich, denn ob im Supermarkt oder digital: Wir müssen uns darauf verlassen können, dass angebotene Lebensmittel sicher sind – und, dass bestmöglich kontrolliert wird. Es darf keinen Zwei-Klassen-Verbraucherschutz geben, je nachdem, wie ich einkaufe. Deshalb wird die anonyme Probennahme jetzt auch im Bereich des Online-Handels eingeführt. Damit nehmen wir in Europa eine Vorreiterrolle ein. Zugleich werden die Betreiber der Plattformen in die Pflicht genommen, Angebote umgehend zu löschen, die deutschen Standards nicht entsprechen.
Zudem werden klare Fristen für die schnelle Rückverfolgung von Lieferketten eingeführt. Denn ein zügiges Handeln kann zur Gefahrenabwehr entscheidend sein. Das führt zu mehr Sicherheit und Transparenz für die Verbraucher.