Ehrenamtlich Engagierte leisten einen besonders wichtigen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Deshalb freut es mich sehr, dass die CDU/CSU-Fraktion auf die Probleme und Kritik reagiert hat, die viele gemeinnützige Vereine mit der Einführung des Transparenzregisters hatten. Mit der nun verabschiedeten Neufassung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes haben wir deutliche Erleichterungen durchsetzen können. Zwar war es nicht möglich, die von vielen Vereinen gewünschte rückwirkende Gebührenbefreiung umzusetzen. Doch die erreichten Entlastungen greifen die wesentlichen Anliegen auf, die an die Fraktion herangetragen wurden.
Erleichterte Gebührenbefreiung bis 2023
Bereits seit 2020 können gemeinnützige Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen, eine Gebührenbefreiung beantragen. Um den damit verbundenen bürokratischen Aufwand zu minimieren, muss künftig der Bescheid des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit nicht mehr beim Transparenzregister eingereicht werden. Stattdessen reicht es aus, wenn der Verein im Antrag die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke lediglich versichert. Hierfür stellt das Transparenzregister bis spätestens 31. März 2022 ein entsprechendes Antragsformular bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht.
Automatisierte Gebührenbefreiung ab 2024
Mit Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters entfällt die Antragstellung auf Gebührenbefreiung zum 1. Januar 2024 ganz. Durch eine Vernetzung mit dem Transparenzregister werden Vereinigungen, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, die Gebühren automatisch erlassen.
Eintragungspflicht fällt weg
Mit dem neuen Gesetz wird das Transparenzregister auf ein Vollregister umgestellt. Der Regierungsentwurf sah auch für Vereine umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister vor – zusätzlich zur Eintragung im Vereinsregister. Dies konnten wir in den Verhandlungen mit dem Koalitionspartner nun abwenden: Auf die Vereine kommt keine Eintragungspflicht zu. Stattdessen werden die bestehenden Daten automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen.
Bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet, die auf den Großteil aller Vereine zutreffen:
- Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte und
- als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. des wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 müssen Vereine deshalb nur dann aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen.
Teilnahme an Videokonferenz möglich
Zur Vorstellung aller Details lädt die CDU/CSU-Fraktion interessierte Vereine zu einer Videokonferenz via Webex Meetings am Dienstag, den 15. Juni 2021, um 18:00 Uhr ein. Gerne schicke ich Ihnen die Einwahldaten zu. Kontaktieren Sie mich einfach unter wolfgang-stefinger.de/kontakt.