Der Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht weitreichende Verbesserungen für Vermietungen vor. © Salvadore Brandt

Entlastung für soziale Vermieter

Eine geplante Neuregelung im Jahressteuergesetz erlaubt es Vermietern, auch unter der ortsüblichen Miete zu vermieten, ohne steuerliche Nachteile in ...

Es ist nur ein kleiner Satz im Entwurf für das Jahressteuergesetz aus dem Bundesfinanzministerium, aber ein wichtiger für bezahlbare Mieten. Hier heißt es: „Paragraf 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 66 Prozent wird durch 50 Prozent ersetzt“. Um zu verstehen, was dies bedeutet, muss man das Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hand nehmen. Paragraf 21 Absatz 2 Satz 1 EStG regelt die Vermietung und den Werbungskostenabzug, wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Demnach können Vermieter bisher nur die vollen Werbungskosten, also beispielsweise Finanzierungskosten, Abschreibungen etc. abziehen, wenn sie nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Künftig soll dieser Abzug schon möglich sein, wenn sie nur die Hälfte, also 50 Prozent, der ortsüblichen Miete erhalten.

Das ist ein wichtiger Schritt und ein klares Signal für bezahlbare Mieten und damit an soziale und verständnisvolle Vermieter, dass der Staat günstige Vermietungen honoriert und nicht steuerlich bestraft!

Die geplante Neuregelung erlaubt es Wohnungseigentümern nun tatsächlich, auch unter der ortsüblichen Miete zu vermieten, ohne steuerliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Nach der Veränderung beim geldwerten Vorteil für Werkswohnungen im letzten Jahr, ist dies der konsequente nächste Schritt für bezahlbare Mieten.

Ausgehend vom Fall der Barmherzigen Schwestern in München-Berg am Laim, die ihre Wohnungen günstiger an Pflegekräfte vermieten, werbe ich für eine Verbesserung der bestehenden steuerlichen Regelungen bei Mietwohnungen. Dort kam es bis 2019 zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils aufgrund günstiger Mieten. Nun folgt der zweite wichtige Schritt zur Entlastung der Vermieter.

Die geplante Änderung des Einkommensteuergesetzes soll auch dazu führen, dass die in der Corona-Krise verständnisvollen Vermieter, die Mieten reduziert oder gestundet haben, ebenfalls Rechtssicherheit bekommen und es bei diesen nicht zu einer teilweisen Aberkennung der Werbungskosten kommt.

Der steuerliche Entlastungseffekt der Neuregelung wird zudem durch den bereits gefassten Beschluss der Bundesregierung verstärkt, wonach der Betrachtungszeitraum zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mietspiegel von den letzten vier auf die letzten sechs Jahre erweitert wurde. Dadurch sinkt die ortsübliche Vergleichsmiete, die Steuerlast beim Mieter und Vermieter wird durch die Regelungen zum geldwerten Vorteil und mit der jetzigen Gesetzesänderung weiter vermindert.

Ich bin davon überzeugt, dass bezahlbarer Wohnraum eine Aufgabe für alle Parteien ist und nicht von einigen für politische Zwecke instrumentalisiert werden sollte. Statt Diskussionen über Mietendeckel und Enteignungen sorgen die angestoßenen Änderungen für tatsächliche Entlastungen und würgen den Wohnungsbau nicht ab. Ich hoffe auf Unterstützung meiner Kollegen im Bundestag, für diese Verbesserung!