Eltern bleiben weiterhin in der Erstverantwortung für ihre Kinder © Pixabay

Kinderrechte ins Grundgesetz – Elternrechte bleiben gewahrt

Mit der jetzt erzielten Einigung wird eine seit mehr als 30 Jahren währende Debatte über Kinderrechte im Grundgesetz beendet: Kinderrechte werden im Grundgesetz sichtbar und das Kindeswohl wird erstmals ausdrücklich dort verankert. Als CDU/CSU sorgen wir dafür, dass gleichzeitig die Erstverantwortung der Eltern für ihre Kinder gewahrt bleibt. Der Kompromiss setzt um, was im Koalitionsvertrag und schon zuvor im Wahlprogramm von CDU und CSU beschlossen wurde. Ganz wichtig dabei: Die von Teilen der SPD verfolgten Pläne, die Stellung des Staates gegenüber den Eltern zu stärken, wurden nicht umgesetzt. Der Vorschlag muss nun noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und mit einer Zweidrittelmehrheit verabschiedet werden.

Vorrang des Elternrechts ausdrücklich festgeschrieben

Eines ist mir ganz wichtig festzuhalten: Träger des Erziehungsrechts sind und bleiben die Eltern. Für die Union war von vorneherein klar, dass sich die Rechtsposition der Eltern durch jegliche Änderungen des Grundgesetzes keinesfalls verschlechtern darf. Der Staat hat hier nur eine ergänzende und nachgeordnete Funktion, die nur ausnahmsweise dort zum Tragen kommt, wo die Erziehung durch die Eltern ausfällt. An dieser Aufgabenverteilung wird mit der Neuregelung in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes festgehalten. Um die Rechte der Eltern bestmöglich abzusichern, haben wir als CDU/CSU Wert daraufgelegt, dass in einem abschließenden Satz der Vorrang des Elternrechts vor staatlichen Befugnissen nochmals ausdrücklich festgeschrieben wird.

Kindeswohl im Grundgesetz verankert

Es bleibt beim wohlaustarierten Dreiecksverhältnis von Kindern, Eltern und Staat. Eine „Lufthoheit des Staates über den Kinderbetten“ wird es mit der Union nicht geben. Dafür ist im Familien- und Gesellschaftsbild von CDU und CSU kein Platz.

Ganz klar muss allerdings auch gesagt werden: Kinder sind zum einen schon nach geltendem Recht Grundrechtsträger. Sie sind über Artikel 1 des Grundgesetzes, die Menschenwürde, schon jetzt geschützt und haben an allen Grundrechten schon jetzt Anteil, auch wenn sie je nach Alter noch nicht alle selbständig ausüben können. Sie haben zum anderen ebenfalls schon jetzt über Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz Anspruch auf rechtliches Gehör. Insofern hätten wir aus Rechtsgründen für keine dieser beiden Komponenten eine Regelung benötigt. Unter der Prämisse aber, dass der Koalitionsvertrag wie auch der Koalitionsausschuss einen klaren Handlungsauftrag erteilt hat und dass auch innerhalb der CDU/CSU-Fraktion ein ausdrücklicher Regelungswunsch bestand, ist die gefundene Formulierung die bestmögliche Umsetzung dieses Auftrags.