Infektionsschutzgesetz: Fakten und Fake News

Zum sogenannten Dritten Bevölkerungsschutzgesetz kursieren momentan viele Unwahrheiten. Da Fakten besser sind als „Fake News“ hier ein kurzer Fak...

Zu den finalen Beratungen zum sogenannten Dritten Bevölkerungsschutzgesetz kursieren momentan viele Unwahrheiten. Da Fakten besser sind als „Fake News“ hier ein kurzer Fakten-Check:

FALSCH: „Gesetze und Verordnungen werden zeitlich unbegrenzt erlassen.“
RICHTIG: Die Vorschriften sind zu begründen und auf vier Wochen zu befristen. Alle Maßnahmen enden automatisch spätestens am 31.03.2021.

FALSCH: „Grundrechte werden abgeschafft!“
RICHTIG: Grundrechte werden nicht abgeschafft, im Gegenteil. Bei allen Maßnahmen müssen die Verhältnismäßigkeit gewahrt und „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit“ berücksichtigt werden.

FALSCH: „Es handelt sich um ein ‚Ermächtigungsgesetz‘!“
RICHTIG: Staatliche Befugnisse werden im neuen § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) präzisiert und Schwellenwerte für die Intensität der Schutzmaßnahmen verankert. Uneingeschränkte Befugnisse existieren nicht. Zwar wird es in der juristischen Fachsprache als „Ermächtigung“ bezeichnet, wenn ein Parlament einer Regierung den Erlass einer Rechtsverordnung gestattet. Mit einer Ermächtigung im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Befugnissen an die Regierung hat dies jedoch nichts zu tun. Der Bundestag kann jederzeit die Erlasse der Regierung ändern oder gänzlich rückgängig machen.

FALSCH: „Der Bundestag beteiligt sich nicht am Verfahren der Corona-Bekämpfung und das Gesetz ist ein Angriff auf die Demokratie.“
RICHTIG: Der Bundestag hat bereits rund 30 „Corona-Gesetze“ beschlossen und circa 70 Debatten geführt. Das neue Gesetz bedeutet mehr demokratische Legitimation der Corona-Schutzmaßnahmen und es stärkt die Rolle des Deutschen Bundestages in dieser Pandemie. Bund und Länder erhalten einen klaren Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen.

FALSCH: „Die Maßnahmen gelten unbegrenzt.“
RICHTIG: Alle Maßnahmen der Länder sind zu begründen und zeitlich zu begrenzen. Außerdem werden die Möglichkeiten der Maßnahmen durch den neuen § 28a IfSG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Daneben hat der Bundestag jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der Schutzmaßnahmen zu beschließen und erteilte Befugnisse wieder an sich ziehen.

FALSCH: „Die epidemische Lage ist nicht definiert, deshalb herrscht Rechtsunsicherheit.“
RICHTIG: Im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird in § 5 IfSG eine Definition der epidemischen Lage gesetzlich definiert und verankert. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite kann nur festgestellt werden, wenn es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit handelt. Ein schlichter Schnupfen reicht nicht aus.

FALSCH: „Eine Impfpflicht und ein COVID-Immunitätsausweis werden durch die Hintertür eingeführt.“
RICHTIG: Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zu einer Impfpflicht oder einem Immunitätsausweis. Weder Bundesregierung noch CDU und CSU wollen eine Impfpflicht! Davon war und ist keine Rede. Es wird auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz keine Impfpflicht eingeführt. Das Gesetz schafft lediglich die Voraussetzungen, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich impfen lassen wollen. Zu diesem Zweck erarbeitet die Bundesregierung ein Impfkonzept. Entgegen einiger falscher Behauptungen, dass eine Impfdokumentation bei der Einreise nach Deutschland notwendig wird, bleibt festzuhalten: Keiner Bürgerin und keinem Bürger wird die Einreise nach Deutschland verweigert, weil keine Impfung gegen das Coronavirus vorliegt.

FALSCH: „Der Gesetzentwurf ermöglicht ein staatliches Eindringen in die Privatsphäre und Kontrollen in Privaträumen.“
RICHTIG: Der Gesetzentwurf ermöglicht weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung.

FALSCH: „Das Infektionsschutzgesetz in der bisherigen Fassung ist ausreichend.“
RICHTIG: Das bisher geltende Gesetz ist nicht auf eine solche dauerhafte pandemische Lage dieses Ausmaßes ausgerichtet. Daher ist es richtig, das Infektionsschutzgesetz weiterzuentwickeln. Die Anpassungen sind deshalb notwendig, weil in letzter Zeit, teilweise auch von Gerichten, die Frage gestellt wurde, ob die gesetzlichen Regelungen klar genug sind, auf deren Grundlage der Bund oder die Länder Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie per Rechtsverordnung anordnen. Deshalb wird die gesetzliche Grundlage konkretisiert. Gerade in einer Krise braucht es Rechtssicherheit.