Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Kommunen © Pixabay

Grundsteuer-Reform – ein Überblick

Nachdem der Bundestag im Oktober der Grundsteuer-Reform zugestimmt hat, wurde sie im November auch vom Bundesrat bestätigt. Damit kann die Neuregelung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Uns CSU-Abgeordneten war besonders eine umfassende Öffnungsklausel für die Bundesländer wichtig – so können wir in Bayern unsere eigene Regelung für die Grundsteuer verabschieden und das von uns vorgeschlagene Flächenmodell umsetzen, bei dem alleine die Fläche der Immobilie für die Berechnung herangezogen wird.

Das ist der aktuelle Stand:

Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz erhoben, also auf Grundstücke und Gebäude. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümern. Vermieter können die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Neben Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer. Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu und lagen im Jahr 2017 bei rund 14,8 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahme­quellen der Kommunen und ist zur Finanzierung ihrer Aufgaben unverzichtbar.

Das ist bisher passiert:

Die Notwendigkeit einer Grundsteuerreform ergab sich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte das derzeitige System wegen völlig veralteter Bewertungsgrundlagen – in Westdeutschland von 1964 und in Ostdeutschland sogar von 1935 – für verfassungs­widrig erklärt. Das Grundgesetz sieht schon heute vor, dass die Kommunen ihre Hebesätze selbst bestimmen können. Diese Sätze sind in den rund 11.000 deutschen Gemeinden sehr unterschiedlich: Derzeit liegen sie zwischen 0 und 995 Prozent. Da strittig war, ob der Bund die Grundsteuer noch regeln darf, setzte sich im Verlauf der Verhandlungen der Vorschlag durch, dem Bund zur Sicherheit diese Gesetzgebungskompetenz durch eine entsprechende Grundgesetz-Änderung zu geben.

Das sind die nächsten Schritte:

  • Die Regelungen der Grundsteuerreform treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
  • Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt auch nach der Reform weiter in drei Schritten: 1. Bewertung des Grundvermögens (Grundsteuer A und B) 2. Multiplikation mit der Steuermesszahl 3. Multiplikation mit dem kommunalen Hebesatz.
  • Für denkmalgeschützte Gebäude wurde ein Ab­schlag auf die Steuermesszahl vereinbart. Dadurch wird den besonderen baulichen Eigenschaften dieser Gebäude Rechnung getragen, ohne dass die Bewertung im Rahmen der Grundsteuer verkompliziert wird.
  • Die erste Bewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell soll zum 1. Januar 2022 erfolgen. Anschließend erfolgt alle sieben Jahre eine Neubewertung. Wie die Regelung in Bayern aussehen wird, muss noch entschieden werden.
  • Außerdem beinhaltet die Grundsteuerreform auf Bundesebene die Einführung einer sogenannten Grundsteuer C. Mit dieser wird es Gemeinden ermöglicht, für bestimmte Gebiete aus städtebaulichen Gründen einen höheren Hebesatz festzulegen.
  • Im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist zudem die sogenannte Grundsteuer W vorgesehen. Diese gibt den Kommunen das Recht, für Gebiete mit Windkraftanlagen einen höheren Hebesatz festsetzen zu können. Die Grundsteuer W soll im Gegensatz zu der Grundsteuerreform bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.