München benötigt dringend mehr bezahlbaren Wohnraum © Pixabay

CSU-Vorstoß zur Begünstigung von Werkswohnungen erfolgreich: Neuregelung im Jahressteuergesetz

Bis in die 1970er-Jahre gab es in Deutschland noch fast eine halbe Million Werkswohnungen, die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu Konditionen unter Marktniveau mieten konnten. Seitdem hat die Zahl der Firmen, die ihren Mitarbeitern vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen, kontinuierlich abgenommen. Erst in den letzten Jahren sehen wir – vor dem Hintergrund steigender Mieten in Ballungsräumen – wieder mehr und mehr Firmen, die ihre Attraktivität als Arbeitgeber durch günstige Mietangebote an ihre Angestellten zu steigern suchen.

Diesem Trend, den wir in der CDU/CSU-Fraktion begrüßen, standen bisher jedoch steuergesetzliche Regulierungen entgegen. So müssen Mieter, deren Arbeitgeber ihnen Wohnraum zu vergünstigten Mietkonditionen überlassen, die Differenz zur ortsüblichen Miete als geldwerten Vorteil versteuern. Die gesetzliche Vorgabe betrifft beispielsweise die Mitarbeiterwohnungen der Barmherzigen Schwestern in Berg am Laim, die in München und Umland zwei Krankenhäuser und Pflegeheime betreiben.

Nachdem ich in intensiven Gesprächen mit meinen Kollegen der CSU-Landesgruppe in Berlin sowie mit dem bayerischen Finanzminister Albert Füracker (CSU) auf die Problematik hingewiesen hatte, wurde meine Forderung nach einer gesetzlichen Besserstellung der Mieter von Werkswohnungen in das Paket wohnungspolitischer Vorhaben aufgenommen, das wir im Januar 2019 auf unserer Klausurtagung beschlossen. Nach diesem Etappenerfolg wird jetzt eine entsprechende steuergesetzliche Änderung in der Ressortabstimmung des Entwurfs zum Jahressteuergesetz beraten.

Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende Entlastungen für Mieter von Werkswohnungen vor: Ein Bewertungsabschlag in Höhe von einem Drittel der ortsüblichen Miete wird auf die vom Mieter tatsächlich gezahlte Miete rechnerisch aufgeschlagen. Hierdurch verringert sich die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete und somit die Bemessungsgrundlage für die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Dieser wird dadurch deutlich verringert, die Mieter werden steuerlich entlastet. Die gesetzliche Änderung umfasst auch vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, der Arbeitgeber muss also nicht Eigentümer der Wohnungen sein. Ziel ist es, dem bestehenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum in hochpreisigen Ballungsräumen wie München nachzukommen und Arbeitgeber zu ermutigen, neue Konzepte für modernes Mitarbeiterwohnen zu entwickeln.