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Corona-Virus: 1,8 Billionen Euro für Förder- und Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen uns vor Herausforderungen in bisher nicht gekanntem Maß. Neben der so wichtigen Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger sowie den sozialen Folgen, die das Virus zeitigt, geht es nun auch immer mehr darum, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um unsere heimische Wirtschaft bestmöglich vor den weitreichenden und gravierenden Auswirkungen des Corona-Virus zu schützen, die viele unserer Betriebe, Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler derzeit schon spüren.

Größtes Maßnahmenpaket seit der Wiedervereinigung

Zur Abmilderung und Bewältigung dieser wirtschaftlichen Konsequenzen der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag gestern ein Hilfs- und Solidaritätspaket mit einem Volumen von insgesamt 1,8 Billionen Euro beschlossen. Das ist ein Maßnahmenpaket selten gekannten Ausmaßes und das größte seit der Wiedervereinigung. Es wurden Maßnahmen und Förderinstrumente ausgebaut und erweitert, um einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf der heimischen Unternehmen und Betriebe durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zu überbrücken.

Schutzschild für betroffene Unternehmen, Selbständige, Freiberufler und deren Beschäftigte

Die bestehenden Finanzierungsprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurden durch ein eigens aufgelegtes KfW-Sonderprogramm 2020 massiv ausgeweitet und die Kreditbedingungen gelockert. Indem den Hausbanken eine Risikoübernahme von zum Teil bis zu 90 Prozent garantiert wird, gestaltet sich die Vergabe von Krediten durch die Hausbanken besonders attraktiv und der Zugang zu Krediten durch Private wird erleichtert. In Betracht kommt darüber hinaus auch eine direkte Beteiligung des Staates an bestimmten Unternehmen, um so einen „Ausverkauf“ deutscher Wirtschafts- und Industrieinteressen zu verhindern. Alleine hierfür stehen aus dem neu geschaffenen Wirtschaftsstabilisierungsfonds 100 Milliarden Euro zur Verfügung.

Soforthilfeprogramm nun auch durch den Bund

Der Bund hat, angelehnt an den Bayerischen Soforthilfefonds, nun ebenfalls ein eigenes Soforthilfeprogramm auf den Weg gebracht, das insbesondere für Kleinstunternehmen (maximal zehn Erwerbstätige), Soloselbständige und Freiberufler Einmalzahlungen bis maximal 15.000 Euro vorsieht. Eine Beantragung dieser Bundeshilfen über die bayerische Staatsverwaltung wird bis zum Ende dieser bzw. zum Anfang der kommenden Woche erwartet. Die Soforthilfen des Bundes können neben den Soforthilfen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden, unter Umständen erfolgt jedoch eine wechselseitige betragsmäßige Anrechnung der Hilfen.

Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld kann unter erleichterten Voraussetzungen beantragt werden. So ist es nach neuer Rechtslage ausreichend, wenn zehn Prozent der Belegschaft von betrieblichem Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher war hierzu noch ein Drittel der Erwerbstätigen notwendig. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet allen Arbeitgebern während des Bezuges von Kurzarbeitergeld vollständig die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.

Steuerliche Liquiditätshilfen

Bestehende Steuerforderungen wie beispielsweise die Forderungen auf die Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer können auf Antrag zinsfrei und zunächst befristet bis zum 31.12.2020 gestundet werden. Schon damit wird es Unternehmen und Betrieben ermöglicht, über die in diesen Zeiten so notwendige Liquidität zu verfügen. Außerdem kann die Höhe der Steuervorauszahlungen bei voraussichtlichen Mindereinnahmen auf Antrag unkompliziert angepasst werden. Bereits erbrachte Umsatzsteuervorauszahlungen werden auf Antrag durch die jeweils zuständigen Finanzbehörden schnell und unbürokratisch zurückerstattet, um auch dadurch den Unternehmen und Betrieben die dringend notwendige Liquidität zu verschaffen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen Steuerschuldner werden bis zum Jahresende ausgesetzt und sonst fällige Säumniszuschläge nicht erhoben.

Verbraucher- und unternehmerfreundliche Änderungen im Zivil- und Insolvenzrecht

Auch im Zivil- und Insolvenzrecht hat der Deutsche Bundestag verbraucher- und unternehmerfreundliche Anpassungen vorgenommen. Verbrauchern und Kleinstunternehmen steht danach ein einstweiliges Leistungsverweigerungsrecht für insbesondere Zahlungspflichten zu, die sich aus bestimmten notwendigen Vertragsverhältnissen ergeben. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas und Telekommunikation) nicht abgeschnitten werden. Diese Vorschriften sind zeitlich befristet und gelten zunächst bis zum 30.06.2020.

Das Kündigungsrechts des Vermieters im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtzahlung der Miete und Zahlungsrückständen, die aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 resultieren, wird eingeschränkt. Erfasst von dieser Neuregelung sind Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke genauso wie über Wohn- und Gewerberäume.

Zugunsten von Verbrauchern greifen bei Verbraucherdarlehens- und Kreditverträgen nun eine Stundungsregelung mit anschließender Möglichkeit der Vertragsanpassung sowie entsprechende Maßnahmen zum Kündigungsschutz.

Darüber hinaus ist die Insolvenzantragspflicht vorübergehend und zunächst bis zum 30.09.2020 befristet ausgesetzt. Eine Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.03.2021 besteht. Hierdurch wird aktiv einer möglicherweise drohenden Insolvenzwelle vorgebeugt.

Eine Gesamtübersicht über die Hilfen von Bund und Freistaat Bayern finden Sie hier.