Ehrenamtliche leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Gesellschaft © Pixabay

Viele Verbesserungen für das Ehrenamt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundestag diese Woche auch ein umfangreiches Paket für Ehrenamtliche und Vereine verabschiedet. Das freut mich sehr, denn die über 30 Millionen Menschen, die sich in Vereinen, Stiftungen oder kirchlichen Organisationen engagieren, leisten einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Ihre Unterstützung ist mir ein Herzensanliegen.

Neben den Freiwilligendiensten fördert die Bundesregierung zahlreiche Ehrenamts-Projekte; auch das bürgerschaftliches Engagement erfährt eine stärkere Anerkennung. Nachdem dieses Jahr bereits die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt auf den Weg gebracht wurde, die insbesondere die Digitalisierung und das Engagement in ländlichen Regionen unterstützt, enthält das Jahressteuergesetz 2020 nun viele Verbesserungen für Ehrenamtliche und Organisationen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale steigt ab 1. Januar 2021 von jetzt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jähr­lich. Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie steigt von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Voraussetzung für beide Pauschalen ist, dass der Einsatz im ideellen, gemeinnützigen Bereich der Organisation stattfinden und der Ehrenamtliche weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt sein muss.

  • Abschaffung bürokratischer Hürden für kleine Vereine

Gemeinnützige Organisationen müssen die ihnen zur Verfü­gung stehenden Mittel in der Regel zeitnah verwenden. Es hat sich aber gezeigt, dass diese Frist besonders kleinere Organisationen vor große Herausforderungen stellt. Deshalb werden kleine Organisationen mit weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr von dieser Pflicht befreit. Die Zweckbindung bleibt aber erhalten.

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an gemeinnützige Organisationen sind steuerlich absetzbar. Allerdings ist dafür u. a. das Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung erforderlich. Bei Geldspenden bis 300 Euro genügt nun ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg – bislang waren es 200 Euro. Das bedeutet eine große Entlastung besonders für kleinere Organisationen.

  • Einführung eines Transparenzregisters

Für Spender besteht derzeit keine Möglichkeit offiziell nachzuprüfen, ob eine Organisation gemeinnützig ist. Aus diesem Grund wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis 2024 ein Gemeinnützigkeitsregister aufgebaut. Spender und andere gemeinnützige Organisationen können sich dann beispielsweise darüber informieren, ob eine Organisation steuerbegünstigt war oder ob ihre Satzung den gesetzlichen Vorschriften genügt.

  • Erweiterungen bei begünstigten Zwecken und Zweckbetrieben

Auch die steuerbegünstigten Zwecke werden erweitert bzw. klarer gefasst. Steuerfreie Zweckbetriebe sind zukünftig auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und solche zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen.

Alle Einzelheiten zum Ehrenamtspaket finden Sie hier.