Neben Solaranlagen und Windkraft an Land spielen auch Windparks auf See eine zentrale Rolle bei der Energiewende. Diese Woche hat der Bundestag mit der Reform des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen schnelleren Ausbau solcher Offshore-Windparks verabschiedet. Damit hat die Regierungskoalition einen weiteren Baustein des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt.
In Windparks auf See produzierter Strom spielt eine Schlüsselrolle im Konzept der Bundesregierung für mehr Ökostrom. Derzeit hat die Stromerzeugung aus Offshore-Windanlagen einen Anteil von fünf Prozent. Dieser soll bis 2020 auf 15 bis 20 Prozent und in den Folgejahren noch weiter steigen. Ich begrüße das Gesetz ausdrücklich. Denn die Offshore-Technologie bei der Windenergie fördert die Akzeptanz der Bevölkerung, trägt zu erhöhter Versorgungssicherheit bei und ist auch für die Wasserstoffelektrolyse wichtig. Zudem erhalten Betreiber Planungssicherheit.
Langzeitziel: 40 Gigawatt Leistung aus Offshore-Windparks
Mit dem Gesetz wird das bisherige Ausbauziel für Offshore-Windenergie von 15 Gigawatt bis 2030 auf 20 Gigawatt Leistung angehoben. Zudem wird erstmals ein Langzeitziel definiert: Bis zum Jahr 2040 soll eine installierte Leistung von 40 Gigawatt erreicht werden. Das ist ein ehrgeiziges Ziel – zum Vergleich: Ende 2019 waren knapp 1.500 Windräder mit einer Gesamtkapazität von 7,5 Gigawatt auf der deutschen Nord- und Ostsee installiert. Da aber die Windenergie auf See in den kommenden Jahren die günstigste erneuerbare Stromerzeugungsform sein wird, sind höhere Ziele auf See absolut geboten. Ich bin überzeugt: Offshore wird damit zur tragenden Säule der Energiewende.
Offshore als tragende Säule der Energiewende
Außerdem wird bei der Ausschreibung ein zusätzlicher Prüfungsschritt eingeführt, der das Risiko minimiert, dass ein Windpark nicht genutzt werden kann, weil sich die Fertigstellung der dazugehörigen Offshore-Anbindungsleitung verzögert. Zudem ändern sich die Vorschriften für das Gebotsverfahren während der Ausschreibung. Denn künftige Projekte müssen wirtschaftlich kalkuliert werden können. Weitere Gesetzesänderungen betreffen unter anderem den Höchstwert, die Härtefälle im Falle von Herstellerinsolvenzen sowie sonstige Energiegewinnungsbereiche wie beispielsweise der Wasserstoffproduktion. Das Gesetz sieht eine Evaluierungsklausel vor. Danach soll 2022 überprüft werden, ob es Anpassungsbedarf gibt.