Der Bund reagiert auf den neuerlich verhängten „Lockdown“ vom vergangenen Sonntag, der vor allem auch zahlreiche Unternehmen, Betriebe und Soloselbstständige bis ins neue Jahr hinein wirtschaftlich zum Teil ganz erheblich belasten wird. Dazu wird die aktuell noch bis Ende Juni 2021 laufende Überbrückungshilfe III noch einmal zusätzlich ausgebaut und verbessert.
Zuschüsse zu Fixkosten
Erstattungsfähig sind insbesondere solche Fixkosten wie Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Kalendermonat 2021 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum 2019 erfolgt eine anteilige Erstattung dieser Kosten. Diese bewegt sich zwischen 40 Prozent (bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent) und 90 Prozent (bei Umsatzrückgängen von 70 Prozent und mehr). Der Maximalerstattungsbetrag beträgt nun bis zu 500.000 Euro pro Monat.
Erweiterter Kreis antragsberechtigter Unternehmen
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen wurde ebenfalls erweitert. Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungen sind im Dezember 2020 „neu“ geschlossene Unternehmen (dies betrifft insbesondere den Einzelhandel), auch in 2021 geschlossene Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen, die trotz Öffnung auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben.
11 Milliarden Euro an zusätzlicher Hilfe
Mit der erweiterten Überbrückungshilfe III nimmt der Staat pro Monat mit angeordneten Schließungen etwa 11 Milliarden Euro in die Hand, um die Auswirkungen und Schäden auf unsere Wirtschaft so gut wie möglich abzufedern.