Münchner Altstadt © Büro Dr. Stefinger MdB

Grundsteuer-Reformpläne von Bundesfinanzminister Scholz würden Münchens Mieter schaden

Die Reformpläne zur Grundsteuer von Bundesfinanzminister Olaf Scholz führen innerhalb der Regierungskoalition in Berlin zu großen Diskussionen.

Die Reformpläne zur Grundsteuer von Bundesfinanzminister Olaf Scholz führen innerhalb der Regierungskoalition in Berlin zu großen Diskussionen. Aufgrund des Ultimatums des Bundesverfassungsgerichts muss die Reform kommen – aber nicht zu jedem Preis! Die Reformpläne von Olaf Scholz zielen in die falsche Richtung. Wer ernsthaft an preiswertem Wohnraum interessiert ist, kann nicht eine Reform anstreben, die das Gegenteil bewirkt. Gerade die Menschen in der Landeshauptstadt München würden durch das Scholz-Modell deutlich mehr belastet.

Mit Einnahmen von rund 14 Milliarden Euro im Jahr zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Im April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht aufgrund veralteter Bemessungsgrundlagen in einem Urteil eine Reform bis Ende 2019 verlangt, ansonsten könnte die Steuer wegfallen. Mit der Grundsteuer werden die Kosten für die Bereitstellung und Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur finanziert, die beispielsweise durch die Nutzung eines Grundstücks entstehen. Zur Debatte stehen zwei Modelle: ein am Wert orientiertes und ein an der Fläche orientiertes.

Das Modell von Bundesfinanzminister Scholz orientiert sich am Wert des Objekts, also auch an den Mieteinnahmen. In Städten und Regionen mit hohen Mieten führt das zu einer hohen Grundsteuer, die wiederum die Mieten erhöhen würde. Diese Wohnkostenspirale müssen wir in jedem Fall verhindern. Mieter in München sind bereits längst an der Belastungsgrenze. Das wertabhängige Modell ist deswegen nicht nur ein bürokratischer Albtraum, sondern auch sozial ungerecht. Die CSU favorisiert klar das Flächenmodell. Bei diesem würde die Grundsteuer anhand von Grundstücks- und Gebäudegröße ermittelt werden. Der Vorteil des sogenannten „Flächenmodells“ liegt darin, dass die Reform binnen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist realisiert werden könnte und kein fortlaufender Verwaltungsmehraufwand entstünde.